Lieferung; Eigentumsvorbehalt

(1)       Eine Lieferung ist ausschließlich in Deutschland möglich.

(2)       Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware an die von Ihnen angegebene Adresse. Erfolgt der Versand aufgrund der Größe der Ware mit einer Spedition[VR7]  („Speditionsware“), wird die Ware „frei Bordsteinkante“ geliefert. Eine Zustellung von Speditionsware bei Nachbarn ist ausgeschlossen. Sofern eine Zustellung von Speditionsware aufgrund Ihres Verschuldens zum vereinbarten Zustellungstermin nicht möglich ist, können wir dir die Kosten eines weiteren Zustellungstermins in Rechnung stellen.

(3)       Die Lieferzeit beträgt 3-5 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Bei Speditionsware werden Sie innerhalb von ca. 3-5 Tagen kontaktiert, um einen Liefertermin zu vereinbaren.

(4)       Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

(5)       Wir sind ausnahmsweise nicht zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet, wenn wir die Ware unsererseits ordnungsgemäß bestellt haben, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wurden (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung ist, dass wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben und Sie über diesen Umstand unverzüglich informiert haben. Zudem dürfen wir nicht das Risiko der Beschaffung der bestellten Ware übernommen haben. Bei entsprechender Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir Ihnen bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten. Das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko), übernehmen wir nicht. Dies gilt auch bei der Bestellung von Waren, die nur ihrer Art und ihren Merkmalen nach beschrieben ist (Gattungswaren).

(6)       Wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gilt ergänzend Folgendes:

a)      Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

b)      Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.

c)      Sie dürfen die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall treten Sie bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die Ihnen aus dem Weiterverkauf erwachsen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an, Sie sind jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, behalten wir uns das Recht vor, Forderungen selbst einzuziehen.

d)      Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

e)      Wir verpflichteten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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